OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 11.03.1999
S 2102 A

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 11.03.1999 (S 2102 A) - DRsp Nr. 2008/84564

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 11.03.1999 - Aktenzeichen S 2102 A

DRsp Nr. 2008/84564

§§ 1 EStG Prüfung der Einkunftsgrenzen i. S. des § 1 Abs. 3 EStG (ggf. in Verbindung mit § 1a EStG); Begriff der nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte

Beschränkt stpfl. natürliche Personen werden auf Antrag als unbeschränkt estpfl. behandelt, wenn die Summe ihrer Einkünfte mindestens zu 90 % der deutschen ESt unterliegt oder die nicht der deutschen ESt unterliegenden Einkünfte nicht mehr als 12 000 DM betragen. Der Betrag von 12 000 DM wird auf 24 000 DM verdoppelt, wenn unter den weiteren Voraussetzungen des § 1a EStG eine Zusammenveranlagung mit dem nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten beantragt wird.

Inländische Einkünfte, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA) der Höhe nach nur beschränkt besteuert werden dürfen, gelten hierbei gem. § 1 Abs. 3 S. 3 EStG als nicht der deutschen ESt unterliegend.

Unter Berücksichtigung dieses Grundsatzes sind in Deutschland erzielte Einkünfte wie folgt bei der Ermittlung der Einkunftsgrenzen zu berücksichtigen:

1. Inländische Einkünfte, für die der Bundesrepublik Deutschland nach einem DBA nur das Recht auf Erhebung einer Quellensteuer zusteht, gelten als nicht der deutschen ESt unterliegende Einkünfte.