OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 11.06.1999
S 2255 A

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 11.06.1999 (S 2255 A) - DRsp Nr. 2008/84746

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 11.06.1999 - Aktenzeichen S 2255 A

DRsp Nr. 2008/84746

§ 22 EStG Besteuerung von schmerzensgeldartigen Leistungen aufgrund der Richtlinie des Bundesministers für Gesundheit v. 9.6.1994 für die Gewährung von Leistungen an durch Blut oder Blutprodukte HIV-Infizierte oder an AIDS erkrankte Personen durch das Programm „Humanitäre Soforthilfe

Nach der o. a. Richtlinie werden aus einem von der Deutschen Ausgleichsbank im Auftrag des Bundesministeriums für Gesundheit eingerichteten Fonds unter den dort bezeichneten Voraussetzungen frühestens ab 1.1.1994 (spätestens ab dem Monat des Antragseingangs) bis zum 31.12.1996 Leistungen in Höhe von 1 000 DM monatlich an durch Blut oder Blutprodukte HIV-Infizierte und in Höhe von 2 000 DM monatlich an hierdurch an AIDS Erkrankte entrichtet.

Für die Besteuerung der vorbezeichneten Leistungen gilt folgendes:

Die monatlichen Leistungen nach § 3 der Richtlinie a.a.O. gehören zu den wiederkehrenden Bezügen der Empfänger nach § 22 Nr. 1 Satz 1 EStG. Die Ausschlußregelung des § 22 Nr. 1 Satz 2 EStG für Leistungen, auf die kein Rechtsanspruch besteht, kommt nicht in Betracht, weil der Fonds nicht unbeschränkt kstpfl. ist.