OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 11.07.2016
S 2334 A - 30 - St 211

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 11.07.2016 (S 2334 A - 30 - St 211) - DRsp Nr. 2016/80543

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 11.07.2016 - Aktenzeichen S 2334 A - 30 - St 211

DRsp Nr. 2016/80543

Sachbezugswert für arbeitstägliche Zuschüsse zu Mahlzeiten; Elektronische Berechtigung zu arbeitstäglichen Mahlzeiten u. a. durch Apps

Erörterung in den Sitzungen LSt III/2015 zu TOP 5 und LSt IV/2015 zu TOP 1

Es ist gefragt worden, ob die Regelungen von R 8.1 Absatz 7 Nummer 4 der Lohnsteuer-Richtlinien (LStR) 2015 zu Kantinenmahlzeiten und Essenmarken entsprechend anzuwenden sind, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer arbeitsvertraglich oder aufgrund einer anderen arbeitsrechtlichen Rechtsgrundlage einen Anspruch auf arbeitstägliche Zuschüsse zu Mahlzeiten einräumt, auch ohne sich Papier-Essenmarken (Essensgutscheine, Restaurantschecks) zu bedienen, die bei einer Annahmestelle in Zahlung genommen werden.

Hierzu gilt im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder unbeschadet der Regelung in R 8.1 Absatz 7 Nummer 4 Buchstabe a Satz 1 LStR 2015 Folgendes:

Bestehen die Leistungen des Arbeitgebers in einem arbeitsvertraglich oder aufgrund einer anderen arbeitsrechtlichen Rechtsgrundlage vereinbarten Anspruch des Arbeitnehmers auf arbeitstägliche Zuschüsse zu Mahlzeiten, ist als Arbeitslohn nicht der Zuschuss, sondern die Mahlzeit des Arbeitnehmers mit dem maßgebenden amtlichen Sachbezugswert nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) anzusetzen, wenn sichergestellt ist, dass