OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 11.07.2016
S 7117 A - 040 - St 113

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 11.07.2016 (S 7117 A - 040 - St 113) - DRsp Nr. 2016/80544

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 11.07.2016 - Aktenzeichen S 7117 A - 040 - St 113

DRsp Nr. 2016/80544

Überlassung von Veranstaltungs-Trucks; Leistungsinhalt und Leistungsort

1. Ausgangslage

Nach laufender BFH-Rechtsprechung liegt ein Beförderungsmittel im Sinne des § 3a UStG vor, wenn es sich um ein zur Beförderung geeignetes Fahrzeug handelt, auch wenn der wirtschaftliche Nutzen des Fahrzeuges nicht in der Beförderung zu sehen ist, vgl. BFH-Urteil vom 02.03.2011, XI R 25/09, BStBl 2011 II, 737.

Vor diesem Hintergrund hat das Finanzgericht Nürnberg mit Urteil vom 10.10.2012. (Az. 2 K 1991/10) zu Recht entschieden, dass es sich bei Veranstaltungs-Trucks nicht um bewegliche körperliche Gegenstände sondern um Beförderungsmittel handelt, wenn die Beförderung von Personen oder Gegenständen gegenüber dem Hauptzweck (Ausstellung und Werbung) nicht von völlig untergeordneter Bedeutung ist. Eine untergeordnete Bedeutung liegt schon dann nicht mehr vor, wenn durch den Eigentransport der Fahrer und ggf. Beifahrer und die Ausstattung zum Veranstaltungsort befördert werden. Dies mache gerade den Vorteil des Fahrzeuges aus, dass es von einem Veranstaltungsort zu einem anderen bewegt werden könne. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen das Urteil hat der BFH mit Beschluss vom 08.08.2013 (Az. XI B 142/12) als unbegründet zurückgewiesen.

2. Leistungsinhalt