OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 11.09.2001
InvZ 1300 A

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 11.09.2001 (InvZ 1300 A) - DRsp Nr. 2008/86118

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 11.09.2001 - Aktenzeichen InvZ 1300 A

DRsp Nr. 2008/86118

§ 3 InvZulG Berücksichtigung willkürlich geleisteter Anzahlungen auf Anschaffungskosten bei der Bemessungsgrundlage nach § 3 Abs. 3 InvZulG 1999

Nach § 3 Abs. 3 Satz 1 InvZulG 1999 sind die vor dem 1.1.1999 geleisteten Anzahlungen auf AK nicht in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Durch diese Begrenzung der Bemessungsgrundlage auf die nach dem 31.12.1998 gezahlten AK soll eine Doppelbegünstigung derselben Aufwendungen durch das FördG und das InvZulG 1999 bei derselben Person vermieden werden.

In diesem Zusammenhang ist die Frage gestellt worden, ob im Kj 1998 geleistete Anzahlungen auf AK zur Bemessungsgrundlage der InvZul nach § 3 InvZulG 1999 gehören, wenn sie nach R 45 Abs. 5 EStR 1999 und dem BMF-Schreiben v. 10.12.1997 (BStBl 1997 I S. 1019 - ESt-Kartei § 7a Karte 5) als willkürlich zu qualifizieren und deshalb nicht mit Sonderabschreibungen nach dem FördG begünstigt sind.

Im Einvernehmen mit den obersten FinBeh des Bundes und der Länder bittet die OFD hierzu folgende Auffassung zu vertreten: