Nach § 3 Abs. 3 Satz 1 InvZulG 1999 sind die vor dem 1.1.1999 geleisteten Anzahlungen auf
In diesem Zusammenhang ist die Frage gestellt worden, ob im Kj 1998 geleistete Anzahlungen auf
Im Einvernehmen mit den obersten FinBeh des Bundes und der Länder bittet die OFD hierzu folgende Auffassung zu vertreten:
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