OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 11.09.2001
S 2211 A

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 11.09.2001 (S 2211 A) - DRsp Nr. 2008/84684

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 11.09.2001 - Aktenzeichen S 2211 A

DRsp Nr. 2008/84684

Behandlung von Ausgleichszahlungen, die der Eigentümer/Berechtigte gemäß § 3 Abs. 3 Satz 4 VermG an den Verfügungsberechtigten/Zwangsverwalter für durchgeführte Instandsetzungsmaßnahmen zu leisten hat

Sobald über die Rückübertragung des Eigentums bestandskräftig entschieden wurde, ist der Berechtigte nach § 3 Abs. 3 Satz 4 VermG verpflichtet, dem Verfügungsberechtigten die für Instandsetzungsmaßnahmen i. S. des § 3 Abs. 3 VermG aufgewendeten Kosten zu erstatten, soweit diese Kosten nicht bereits durch eine instandsetzungsbedingte Mieterhöhung ausgeglichen wurden.

In diesem Zusammenhang haben die Vertreter der obersten FinBeh des Bundes und der Länder die estl. Behandlung der Ausgleichszahlungen i. S. des § 3 Abs. 3 Satz 4 VermG erörtert.

Nach dem Ergebnis der Erörterung stellen die Zahlungen, die der Berechtigte nach § 3 Abs. 3 Satz 4 VermG an den Verfügungsberechtigten zu leisten hat, den Ausgleich für eine Werterhöhung des Gebäudes dar, der zu nachträglichen Anschaffungskosten für das Gebäude führt und somit die AfA-Bemessungsgrundlage erhöht. Diese Beurteilung gilt auch für die Fälle, in denen der Verfügungsberechtigte die Instandsetzungskosten durch ein Kreditinstitut vorfinanzieren ließ und der Berechtigte die Ausgleichszahlungen an das vorfinanzierende Kreditinstitut zu entrichten hat.