OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 11.12.2000
S 0351 A - 10 - St II 40

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 11.12.2000 (S 0351 A - 10 - St II 40) - DRsp Nr. 2008/80934

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 11.12.2000 - Aktenzeichen S 0351 A - 10 - St II 40

DRsp Nr. 2008/80934

§ 173 AO Berücksichtigung von Anrechnungsbeträgen bei der Änderung von Steuerbescheiden nach § 173 AO

Bei der Prüfung der Frage, ob bei einer Änderung wegen neuer Tatsachen § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO (Änderung zuungunsten) oder § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO (Änderung zugunsten, der aber ggf. ein grobes Verschulden des Steuerpflichtigen entgegensteht) anzuwenden ist, bittet die OFD bezüglich der Steueranrechnungsbeträge von folgenden Grundsätzen auszugehen:

Nach dem Wortlauf des § 173 AO („höhere Steuer” bzw. „niedrigere Steuer”) und der Systematik der Abgabenordnung ist allein auf die Steuerfestsetzung ohne Rücksicht auf das Erhebungsverfahren abzustellen; denn nach § 173 AO wird die festgesetzte Steuer geändert, nicht aber die Anrechnungsverfügung.