OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 12.01.1999
S 2100 A

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 12.01.1999 (S 2100 A) - DRsp Nr. 2008/84579

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 12.01.1999 - Aktenzeichen S 2100 A

DRsp Nr. 2008/84579

§ 1 EStG Behandlung der Mitarbeiter des Europäischen Währungsinstituts in Frankfurt am Main (EWI)

Die steuerliche Begünstigung des EWI und seiner Bediensteten findet ihre Rechtsgrundlage in Art. 21 des Protokolls über die Satzung des Europäischen Währungsinstituts vom Februar 1993. Danach genießt das EWI im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Vorrechte und Befreiungen nach Maßgabe des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften v. 8.4.1965 (BGBl 1965 Teil II S. 1482) im Anhang zum Vertrag zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

1. Zuzug eines Mitarbeiters des EWI aus einem anderen Mitgliedstaat in die Bundesrepublik Deutschland im Rahmen seiner Amtstätigkeit

1.1 Steuerpflicht