Im Hinblick auf die neue Rechtslage durch das seit dem 1.1.1995 geltende Pflegeversicherungsgesetz stellt R 188 Abs. 1 EStR 1996 - anders als R 187 Abs. 1 EStR 1993 - für die Anerkennung von Pflegemehraufwendungen als agw. Belastung nunmehr nicht mehr auf die Hilflosigkeit der Pflegeperson ab, sondern auf deren Einstufung in eine der drei Pflegestufen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) XI (vgl. hierzu grundsätzlich ESt-Karte § 33b Karte 3).
Unabhängig von dieser gesetzlichen Änderung existiert die ursprünglich zwischen § 33 EStG und § 33b Abs. 3 EStG bestehende Gesetzeskonkurrenz fort. Diese Konkurrenzfrage ist sowohl durch die EStR 1993 (R 187 Abs. 2) als auch die EStR 1996 (R 188 Abs. 4) dahingehend entschieden worden, daß pflegebedingte Aufwendungen neben dem erhöhten Behinderten-Pauschbetrag i. H. von 7 200 DM (§ 33b Abs. 3 Satz 3 EStG) nicht berücksichtigungsfähig sind.
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