OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 12.04.2012
S 2293 A - 108 - St 513

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 12.04.2012 (S 2293 A - 108 - St 513) - DRsp Nr. 2012/80528

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 12.04.2012 - Aktenzeichen S 2293 A - 108 - St 513

DRsp Nr. 2012/80528

Anrechnung ausländischer Steuern nach § 34c Absatz 1 EStG; Verzeichnis ausländischer Steuern in Nicht-DBA-Staaten, die der deutschen Einkommensteuer entsprechen; Panama

An das BMF wurde die Frage herangetragen, ob die in Panama erhobene 10 %-ige Kapitalertragsteuer auf Dividendenausschüttungen und die 10 %-ige Steuer auf Veräußerungsgewinne von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft mit der deutschen Einkommensteuer vergleichbar sind. Dazu teile ich folgendes mit:

In der Republik Panama gilt hinsichtlich der Besteuerung des Einkommens das Territorialprinzip, d. h. grundsätzlich unterliegen alle Einnahmen aus inländischen Quellen der Einkommensteuer/Körperschaftsteuer, während Einnahmen aus ausländischen Quellen von der Besteuerung ausgenommen werden.

Regelungen zur Einkommensteuer und Körperschaftsteuer (impuesto sobre la renta) in Panama sind im Einkommensteuergesetz und den entsprechenden Richtlinien (Decreto Ejecutivo por el se cual reglamentan las Disposiciones del impuesto sobre la Renta contenidas en el Codigo Fiscal) enthalten.

Im Fall von Namensaktien unterliegen Dividenden panamaischer Unternehmen, die aus inländischen Einkünften an ansässige oder nicht ansässige natürliche oder juristische Personen ausgeschüttet werden, einer Quellensteuer von 10 % auf den Bruttobetrag.