OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 12.04.2012
S 2400 A - 91 - St 513

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 12.04.2012 (S 2400 A - 91 - St 513) - DRsp Nr. 2012/80529

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 12.04.2012 - Aktenzeichen S 2400 A - 91 - St 513

DRsp Nr. 2012/80529

Anrechnung bei ausländischen Einkünften aus Kapitalvermögen gem. § 32d Abs. 5 EStG; Änderungen durch das JStG 2009

Durch die Einführung der Abgeltungsteuer erfolgt die Anrechnung ausländischer Steuern für die Einkünfte aus Kapitalvermögen ab dem VZ 2009 bei unbeschränkt Steuerpflichtigen nicht mehr nach § 34c EStG, sondern nach der speziellen Anrechnungsvorschrift des § 32d Abs. 5 EStG. Nach § 32d Abs. 5 EStG ist auf jeden einzelnen Kapitalertrag bei der Anrechnung abzustellen. Es erfolgt somit nur eine kapitalertragsbezogene Betrachtung (per-item limitation).

Die Regelungen des Abs. 5 sind sowohl auf Kapitalerträge aus Nicht-DBA- als auch aus DBA-Staaten sowie beim Kapitalertragsteuereinbehalt anzuwenden (s. § 43a Abs. 3 S. 1 EStG).

Bei der Anrechnung gem. § 32d Abs. 5 EStG sind zwei Anrechnungsgrenzen zu beachten:

  • Die Anrechnung der ausländischen Steuer wird auf 25 Prozent auf den einzelnen Kapitalertrag begrenzt und

  • die ausländische Steuer ist nur in der Höhe anrechenbar, in der sie auf die dt. Einkommensteuer entfällt, welche durch die ausländischen Kapitalerträge ausgelöst wurde.