OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 12.04.2016
S 1456 A - 001 - St 33

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 12.04.2016 (S 1456 A - 001 - St 33) - DRsp Nr. 2016/80457

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 12.04.2016 - Aktenzeichen S 1456 A - 001 - St 33

DRsp Nr. 2016/80457

Nachforderung von Unterlagen zur E-Bilanz; Entscheidung über die Prüfungswürdigkeit im Rahmen der Außenprüfung

1. Allgemeines

Nach § 5b Satz 1 EStG haben Steuerpflichtige, die ihren Gewinn nach § 4 Absatz 1 EStG, § 5 EStG oder § 5a EStG ermitteln, den Inhalt der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln.

Die Vorschrift ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.2011 beginnen (§ 52 Absatz 11 EStG in Verbindung mit § 1 AnwZpvV). Für das erste Wirtschaftsjahr, das nach dem 31.12.2011 beginnt, wird es nicht beanstandet, wenn die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung für dieses Jahr noch nicht nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung übermittelt werden.

2. Umfang der Datenübermittlung