Nach § 5b Satz 1 EStG haben Steuerpflichtige, die ihren Gewinn nach § 4 Absatz 1 EStG, § 5 EStG oder § 5a EStG ermitteln, den Inhalt der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln.
Die Vorschrift ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.2011 beginnen (§ 52 Absatz 11 EStG in Verbindung mit § 1 AnwZpvV). Für das erste Wirtschaftsjahr, das nach dem 31.12.2011 beginnt, wird es nicht beanstandet, wenn die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung für dieses Jahr noch nicht nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung übermittelt werden.
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