Aufgrund der Änderung des § 3 Nr. 67 EStG ab Veranlagungszeitraum 2015 sind nach Buchstabe d) dieser Vorschrift Zuschläge nach §§
Nach dem BMF-Schreiben vom 08.03.2016 (BStBl 2016 I, 278) sind in diesen Fällen auch die Zuschläge steuerfrei, die nach dem 31.12.2014 anzurechnen sind.
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