OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 12.05.2023
S 3812b A - 018 - St 711

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 12.05.2023 (S 3812b A - 018 - St 711) - DRsp Nr. 2023/80457

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 12.05.2023 - Aktenzeichen S 3812b A - 018 - St 711

DRsp Nr. 2023/80457

Rückausnahme vom Verwaltungsvermögen nach § 13b Abs. 4 Nr. 1 S. 2 Bst. e ErbStG

Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke, Grundstücksteile oder grundstücksgleiche Rechte und Bauten sind grundsätzlich Verwaltungsvermögen i. S. d. § 13b Abs. 4 Nr. 1 ErbStG, wenn nicht der Tatbestand einer Rückausnahme nach § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 Buchstabe a bis f ErbStG erfüllt ist. Die Rückausnahme nach § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 Buchstabe e ErbStG ist gegeben, wenn die Überlassung vorrangig erfolgt, um im Rahmen von Lieferverträgen dem Absatz von eigenen Erzeugnissen und Produkten zu dienen.

1. Keine Ausnahme vom Verwaltungsvermögen bei Zwischenhändlern

Der bloße Handel mit Produkten fällt nicht unter den Rückausnahmetatbestand des § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 Bst. e ErbStG. Auch wenn das grundstücküberlassende Unternehmen nur ein Zwischenhändler der Produkte ist, die das Unternehmen, dem das Grundstück überlassen wird, vertreiben muss, sind die Voraussetzungen nicht erfüllt. In diesem Fall dient die Überlassung nämlich nicht dem Absatz von eigenen Produkten oder Erzeugnissen.

2. Grundstücksüberlassung in komplexen Unternehmensstrukturen