OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 12.08.2005
S 0132 A - 4 - St II 4.03

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 12.08.2005 (S 0132 A - 4 - St II 4.03) - DRsp Nr. 2008/89309

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 12.08.2005 - Aktenzeichen S 0132 A - 4 - St II 4.03

DRsp Nr. 2008/89309

Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs

1. Allgemeines

Die Offenbarung erfolgt aufgrund einer Anfrage der für die in § 31a genannten Verfahren zuständigen Stellen. Die zuständigen Stellen haben in der Anfrage zu versichern, dass die Offenbarung der Verhältnisse für ein Verfahren im Sinne des § 31a Abs. 1 erforderlich ist.

Die Offenbarung erfolgt von Amts wegen, wenn die Finanzbehörden über konkrete Informationen verfügen, die für die zuständigen Stellen für ein Verfahren nach § 31a Abs. 1 erforderlich sind. Es genügt die Möglichkeit, dass die konkreten Tatsachen für die Durchführung eines Verfahrens nach § 31a Abs. 1 erforderlich sind, ein konkreter Tatverdacht im strafprozessualen Sinne ist nicht notwendig. Vorsorgliche Mitteilungen sind nicht vorzunehmen.

Die Mitteilungspflicht der Finanzbehörden bezieht sich nur auf die konkret vorhandenen Anhaltspunkte, sie sind nicht zu zusätzlichen Ermittlungen verpflichtet. Die Mitteilungspflicht des § 31a gilt nur gegenüber den jeweils zuständigen Stellen und schließt nicht die Befugnis zur Gewährung von Akteneinsicht oder die Übersendung von Akten ein.