OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 12.08.2005
S 0342 A - 4 - St II 4.02

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 12.08.2005 (S 0342 A - 4 - St II 4.02) - DRsp Nr. 2008/89312

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 12.08.2005 - Aktenzeichen S 0342 A - 4 - St II 4.02

DRsp Nr. 2008/89312

Ablaufhemmung

Die Ablaufhemmung schiebt das Ende der Festsetzungsfrist hinaus. Die Festsetzungsfrist endet in diesen Fällen meist nicht - wie im Normalfall - am Ende, sondern im Laufe eines Kalenderjahres. Wegen der Fristberechnung Hinweis auf § 108.

Eine Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 3 setzt voraus, dass der Steuerpflichtige vor Ablauf der Festsetzungsfrist einen Antrag auf Steuerfestsetzung oder auf Korrektur einer Steuerfestsetzung stellt. Anträge auf Billigkeitsmaßnahmen nach §§ 163 oder 227 hemmen den Fristablauf nicht nach § 171 Abs. 3; eine Billigkeitsentscheidung nach § 163 bewirkt aber als Grundlagenbescheid eine Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 10 (vgl. dazu BFH-Urteil vom 21.09.2000 - IV R 54/99; BStBl 2001 II S. 178).

Die Abgabe einer gesetzlich vorgeschriebenen Steuererklärung kann für sich allein eine Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 3 grundsätzlich nicht herbeiführen (BFH-Urteil vom 18.06.1991 - VIII R 54/89; BStBl 1992 II S. 124, und BFH-Beschluss vom 13.02.1995 - V B 95/94; BFH/NV 1995 S. 756). Dies gilt hinsichtlich einer Umsatzsteuererklärung auch dann, wenn mit ihr ein Anspruch auf Auszahlung eines Überschusses geltend gemacht wird (BFH-Urteil vom 11.05.1995 - V R 136/93; BFH/NV 1996 S. 1).