OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 12.12.2005
S 7100 A - 258 - St I 1.10

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 12.12.2005 (S 7100 A - 258 - St I 1.10) - DRsp Nr. 2008/89704

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 12.12.2005 - Aktenzeichen S 7100 A - 258 - St I 1.10

DRsp Nr. 2008/89704

Behandlung der Maut-Gebühr nach dem Autobahnmautgesetz für schwere Nutzfahrzeuge (ABMG)

Nach dem Autobahnmautgesetz für schwere Nutzfahrzeuge (ABMG) haben Spediteure und Transportunternehmer für die Benutzung von Autobahnen eine Maut-Gebühr zu entrichten. Diese Gebühr ist eine öffentlichrechtliche Abgabe, deren Schuldner nach § 2 ABMG die Person ist, die während der mautpflichtigen Benutzung von Bundesautobahnen Eigentümer oder Halter des Motorfahrzeugs ist oder über den Gebrauch des Motorfahrzeugs bestimmt oder das Motorfahrzeug führt.

Zur Behandlung der Maut-Gebühr gilt Folgendes:

1. Vorsteuerabzug aus der Maut-Gebühr:

Die Erhebung der Maut ist eine hoheitliche Tätigkeit des Bundes, die nicht im Rahmen eines Unternehmens ausgeübt wird. Daher unterliegt die Duldung der Straßennutzung, für die Maut erhoben wird, nicht der Umsatzsteuer. Ein Vorsteuerabzug aus der Maut-Gebühr ist daher nicht zulässig.

2. Weiterbelastung der Maut-Gebühr durch das Transportunternehmen bzw. den Spediteur an den Kunden: