OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 12.12.2005
S 7410 A - 56 - St I 1.30

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 12.12.2005 (S 7410 A - 56 - St I 1.30) - DRsp Nr. 2008/89697

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 12.12.2005 - Aktenzeichen S 7410 A - 56 - St I 1.30

DRsp Nr. 2008/89697

Umsätze eines Hofladens

Mit Urteil vom 06.12.2001 - V R 43/00 - (BStBl 2002 II S. 701) hat der BFH entschieden, dass bei der Veräußerung von Waren in einem sogenannten Hofladen

  • nur die Veräußerung selbst erzeugter landwirtschaftlicher Produkte sowie - in begrenztem Umfang - zugekaufte landwirtschaftliche Produkte der Durchschnittssatzbesteuerung des § 24 UStG unterliegen,

  • die Veräußerung zugekaufter nicht betriebstypischer Produkte (sog. Handelswaren) dagegen nach den allgemeinen Vorschriften des UStG zu besteuern ist.

Der BFH hat offen gelassen, ob die ertragsteuerlichen Abgrenzungsgrundsätze für den Zukauf landwirtschaftlicher Produkte uneingeschränkt für das Umsatzsteuerrecht übernommen werden könnten.

Die Vertreter der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben diese Frage erörtert und mehrheitlich beschlossen, dass die Veräußerung zugekaufter landwirtschaftlicher Produkte der Durchschnittssatzbesteuerung unterliegt, wenn der Bruttoeinkaufswert dieser Erzeugnisse im vorangegangenen Kalenderjahr20 v. H. des Gesamtumsatzes des landwirtschaftlichen Betriebs nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht übersteigen wird.

Darüber hinaus wurde beschlossen, dass die Grundsätze des BFH-Urteils auf ab dem 01.01.2003 ausgeführte Umsätze anzuwenden sind.