OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 13.03.2003
S 2284 A - 50 - St II 25

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 13.03.2003 (S 2284 A - 50 - St II 25) - DRsp Nr. 2008/83123

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 13.03.2003 - Aktenzeichen S 2284 A - 50 - St II 25

DRsp Nr. 2008/83123

Berücksichtigung von Aufwendungen zur Beseitigung von Grundwasserschäden an selbstgenutztem Wohneigentum als außergewöhnliche Belastung (§ 33 EStG)

Aufwendungen zur Beseitigung von Grundwasserschäden an einem selbstgenutzten Einfamilienhaus bzw. einer selbstgenutzten Wohnung können im Gegensatz zu Hochwasserschäden grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastungen im Rahmen des § 33 EStG berücksichtigt werden.

Eine steuerliche Berücksichtigung ist nur dann möglich, wenn die Schäden durch ein unabwendbares Ereignis entstanden sind. Unabwendbare Ereignisse sind plötzlich und überraschend eintretende Ereignisse (z.B. eine plötzliche Überschwemmung). Von einem unabwendbaren Ereignis ist hingegen nicht auszugehen, wenn das zu eigenen Wohnzwecken genutzte Objekt in einem „Feuchtgebiet” liegt und es infolge höherer Niederschlagsmengen zu einem allmählichen Grundwasseranstieg kommt (FG Hamburg vom 13.7.2000, V 274/99, EFG 2000 S. 1325). Etwas anderes gilt nur dann, wenn das Auftreten von Hochwasser zum plötzlichen Anstieg des Grundwasserspiegels führt und der dadurch verursachte hohe Grundwasserstand zu Vernässungsschäden an Vermögenswerten führt.