OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 13.04.1999
S 2221

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 13.04.1999 (S 2221) - DRsp Nr. 2008/84282

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 13.04.1999 - Aktenzeichen S 2221

DRsp Nr. 2008/84282

§ 10 EStG Hauswirtschaftliche Beschäftigungsverhältnisse; Arbeitgebereigenschaft, Pflichtbeiträge

1. Arbeitgebereigenschaft

Nach § 10 Abs. 1 Nr. 8 EStG sind Aufwendungen des Stpfl. für hauswirtschaftliche Beschäftigungsverhältnisse bis zu 12 000 DM (ab VZ 1997: 18 000 DM) im Kj als Sonderausgaben abziehbar, wenn aufgrund der Beschäftigungsverhältnisse Pflichtbeiträge zur inländischen gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet werden. Nach dem Gesetzeswortlaut wird zwar nicht ausdrücklich verlangt, daß der Stpfl. selbst die Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung entrichtet. Jedoch ergibt sich aus der Formulierung „Aufwendungen für hauswirtschaftliche Beschäftigungsverhältnisse”, daß das Beschäftigungsverhältnis zwischen dem Stpfl. und der Haushaltshilfe bestehen muß. Ist der ArbG der Haushaltshilfe eine dritte Person und wird die Haushaltshilfe stundenweise gegen Rechnung des ArbG beim Stpfl. tätig, sind die an den ArbG geleisteten Zahlungen keine Aufwendungen für ein hauswirtschaftliches Beschäftigungsverhältnis und somit nicht als Sonderausgaben abziehbar (BFH-Beschl. v. 28.2.1996,BFH/NV 1996 S. 671).

2. Pflichtbeiträge