OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 13.04.1999
S 2223 A

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 13.04.1999 (S 2223 A) - DRsp Nr. 2008/84270

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 13.04.1999 - Aktenzeichen S 2223 A

DRsp Nr. 2008/84270

§ 10b EStG Aufwendungen im Zusammenhang mit der Aufnahme von Personen aus Kriegs- und Katastrophengebieten, z. B. Kinder aus der Tschernobyl-Region

1. Spendenabzug

Die Abziehbarkeit von Spenden im Rahmen des § 10b EStG setzt u. a. voraus, daß der Spender Ausgaben an unmittelbar zum Spendenabzug berechtigte Personen (z. B. an eine juristische Person des öffentlichen Rechts) für spendenbegünstigte Zwecke leistet. Ausgaben in diesem Sinne sind nicht nur Geld- und Sachzuwendungen, sondern auch sonstige geldwerte Vorteile, durch die der begünstigten Einrichtung Ausgaben erspart werden. Vom Spendenabzug ausgenommen sind jedoch „Nutzungen und Leistungen”. Im Falle eines persönlichen Tätigwerdens des Spenders ist deshalb sein Aufwand an Zeit (z. B. für Betreuung) nicht abziehbar, sondern nur der hierbei angefallene Vermögensaufwand wie Kosten für Beförderung, Beköstigung u. ä.

Die steuerliche Abziehbarkeit derartiger Aufwandsspenden setzt allerdings voraus, daß der Spender gegenüber der empfangsberechtigten Körperschaft Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen hat und auf die Erstattung verzichtet. Der Anspruch darf jedoch nicht unter der Bedingung des Verzichts eingeräumt worden sein (§ 10b Abs. 3 S. 4f EStG).