OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 13.09.1999
S 7179 A

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 13.09.1999 (S 7179 A) - DRsp Nr. 2008/91767

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 13.09.1999 - Aktenzeichen S 7179 A

DRsp Nr. 2008/91767

§ 4 Nr. 21 UStG Anwendung der Steuerbefreiung bei Fahrschulen; Neuregelung des Führerscheinrechts zum 1.1.1999

Nach den bestehenden Regelungen in A 112 Abs. 3 UStR konnten Fahrschullehrgänge zur Ausbildung für die Fahrererlaubnis der Klasse 2 und für die Fahrererlaubnis zur Fahrgastbeförderung unter die Steuerbefreiung gem. § 4 Nr. 21 UStG fallen, weil diese Leistungen i. d. R. der Berufsausbildung dienten. Derartige Fahrerlaubnisse werden jedoch nach dem 1.1.1999 geltenden Recht nicht mehr erteilt. Durch die VO v. 18.8.1998 über die Zulassung von Personen im Straßenverkehr und zur Änderung straßenrechtlicher Vorschriften (BGBl 1998 I S. 2214) ist nunmehr eine europaeinheitliche Einteilung der Fahrerlaubnisklassen eingeführt worden, anstelle der bisherigen Erlaubnisklassen 1 bis 5 sind dabei die Fahrerlaubnisklassen A bis L getreten.