Die Kleinunternehmerregelung ist anwendbar, wenn der nach vereinnahmten Entgelten bemessene Gesamtumsatz im Sinne des § 19 Abs. 3 UStG, gekürzt um die darin enthaltenen Umsätze von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens zuzüglich der darauf entfallenden Umsatzsteuer im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500 € nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr nach der vom Unternehmer zu Beginn eines jeden Jahres zu erstellenden Prognose voraussichtlich 50.000 € nicht übersteigen wird (§ 19 Abs. 1 Sätze 1 und 2 UStG).
Im Jahr der Neugründung eines Unternehmens ist allein auf den vom Unternehmer prognostizierten voraussichtlichen Umsatz des Gründungsjahres im Zeitpunkt des Beginns der unternehmerischen Tätigkeit abzustellen. Hierbei ist entsprechend der Zweckbestimmung des § 19 Abs. 1 UStG die Grenze von 17.500 € maßgebend (siehe auch Abschnitt 246 Abs. 4 UStR).
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