OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 13.09.2005
S 7361 A - 2 - St I 1.30

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 13.09.2005 (S 7361 A - 2 - St I 1.30) - DRsp Nr. 2008/89481

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 13.09.2005 - Aktenzeichen S 7361 A - 2 - St I 1.30

DRsp Nr. 2008/89481

Anwendung der Kleinunternehmerregelung bei fehlendem Umsatz im Jahr der Unternehmensgründung

1 Maßgebende Umsatzgrenzen

1.1 Allgemeines

Die Kleinunternehmerregelung ist anwendbar, wenn der nach vereinnahmten Entgelten bemessene Gesamtumsatz im Sinne des § 19 Abs. 3 UStG, gekürzt um die darin enthaltenen Umsätze von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens zuzüglich der darauf entfallenden Umsatzsteuer im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500 € nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr nach der vom Unternehmer zu Beginn eines jeden Jahres zu erstellenden Prognose voraussichtlich 50.000 € nicht übersteigen wird (§ 19 Abs. 1 Sätze 1 und 2 UStG).

1.2 Unternehmensneugründungen

Im Jahr der Neugründung eines Unternehmens ist allein auf den vom Unternehmer prognostizierten voraussichtlichen Umsatz des Gründungsjahres im Zeitpunkt des Beginns der unternehmerischen Tätigkeit abzustellen. Hierbei ist entsprechend der Zweckbestimmung des § 19 Abs. 1 UStG die Grenze von 17.500 € maßgebend (siehe auch Abschnitt 246 Abs. 4 UStR).

1.3 Fehlender Umsatz im Gründungsjahr