Aufgrund der Entscheidung der EU-Kommission v. 14.7.1998 muss die Bundesrepublik Deutschland der Kommission gemäß Art. 93 Abs. 3 EG-Vertrag für den Zeitraum v. 1.9.1998 bis 31.8.2001 sämtliche Beihilfevorhaben notifizieren, die den in Ziffer 2 („Anmeldungsvoraussetzungen”) des Multisektoralen Regionalbeihilferahmens für große Investitionsvorhaben festgelegten Kriterien entsprechen. Zu den genehmigten Beihilferegelungen i. d. S. gehören auch die Investitionszulagen nach dem Investitionszulagengesetzes 1996. Sie dürfen somit bei anmeldungspflichtigen Beihilfevorhaben erst nach der Genehmigung durch die Kommission gewährt werden.
Nach dem BMF-Schr. v. 18.9.1998 (BStBl 1998 I S. 1137 - ESt-Kartei InvZulG Karte 30) sind alle regionalen Beihilfevorhaben innerhalb genehmigter Beihilferegelungen, die die Anmeldungsvoraussetzungen erfüllen, von einer der Stellen anzumelden, die für die außersteuerlichen Beihilfen zuständig sind. Diese Stelle soll die FinBeh über die Anmeldung unterrichten.
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