OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 13.11.2020
S 0127 A-003-St 631

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 13.11.2020 (S 0127 A-003-St 631) - DRsp Nr. 2021/80200

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 13.11.2020 - Aktenzeichen S 0127 A-003-St 631

DRsp Nr. 2021/80200

Zuständigkeitswechsel nach § 26 AO

1. Allgemeines

Tritt ein Zuständigkeitswechsel ein, so hat das neu zuständig gewordene Finanzamt die Besteuerung in vollem Umfang zu übernehmen. Es hat also unerledigte Veranlagungen zu bearbeiten und die Kassengeschäfte abzuwickeln. Erforderlichenfalls hat es auch Vollstreckungsmaßnahmen wegen Steuerrückständen aus zurückliegenden Jahren vorzunehmen bzw. fortzuführen, weil die Zuständigkeit für die Besteuerung auch die Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen umfasst. Die Übernahme der Besteuerung kann nicht mit der Begründung abgelehnt werden, dass

  • Veranlagungen noch nicht durchgeführt worden sind,

  • die Steuerpflicht erloschen ist,

  • die Steuerpflicht zwischen unbeschränkter und beschränkter gewechselt hat,

  • über Anträge des Steuerpflichtigen noch nicht entschieden ist (z. B. auf Erlass von Steuern) oder

  • rückständige Steuern noch vom bisher zuständigen Finanzamt beizutreiben sind.

Auch ein anhängiges außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren hindert die Aktenabgabe nicht, weil nach § 367 Abs. 1 Satz 2 AO jeder nach Erlass des Verwaltungsaktes eintretende Zuständigkeitswechsel auch eine Zuständigkeitsänderung im Einspruchsverfahren bewirkt (vgl. ofix: AO/367/3). Die Rechtsbehelfsvorgänge sind daher mit den übrigen Akten abzugeben.