OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 14.02.2012
S 0166 A - 6 - St 23

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 14.02.2012 (S 0166 A - 6 - St 23) - DRsp Nr. 2012/80359

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 14.02.2012 - Aktenzeichen S 0166 A - 6 - St 23

DRsp Nr. 2012/80359

Abtretung und Verpfändung von Erstattungs- und Vergütungsansprüchen nach § 46 AO

1. Allgemeines

Erstattungs- und Vergütungsansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis können abgetreten oder verpfändet werden (§ 46 Abs. 1 AO). Die Abtretung erfolgt nach §§ 398 ff. BGB, die Verpfändung nach den §§ 1273, 1274, 1279 ff. BGB mit den sich aus § 46 AO ergebenden Einschränkungen.

2. Abtretbare Erstattungsansprüche und Steuervergütungen

Steuererstattungsansprüche i. S. d. § 46 Abs. 1 AO sind insbesondere die Ansprüche auf Erstattung der durch Vorauszahlungen und/oder Steuerabzugsbeträge überzahlten Veranlagungssteuern sowie die sonstigen in den Einzelsteuergesetzen geregelten Erstattungsansprüche (z. B. § 36 Abs. 4 EStG, § 16 GrEStG).

3. Wirksamkeit der Abtretung

Voraussetzungen für die Wirksamkeit der Abtretung sind:

  • Abtretungsvertrag, Nr. 3.1

  • Abtretungsanzeige, Nr. 3.2

  • Zugang der Abtretungsanzeige, Nr. 3.3

  • Erstattungsberechtigung des Abtretenden, Nr. 3.4

  • Verfügbarkeit des abgetretenen Anspruchs, Nr. 3.5

3.1 Abtretungsvertrag

Ein wirksamer Abtretungsvertrag kann bei Vorliegen der ausgefüllten und unterschriebenen Abtretungsanzeige unterstellt werden.

3.2 Abtretungsanzeige