OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 14.07.1999
S 7177 A

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 14.07.1999 (S 7177 A) - DRsp Nr. 2008/91761

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 14.07.1999 - Aktenzeichen S 7177 A

DRsp Nr. 2008/91761

§ 4 Nr. 20 UStG Abgabe von Speisen, Getränken und Süßwaren als Nebenleistungen

Nach Abschn. 106 Abs. 3 Satz 4 UStR 1996 erstreckt sich die Steuerbefreiung für Theaterleistungen nach § 4 Nr. 20 UStG auch auf die Lieferung von Speisen, Getränken und Süßwaren, wenn diese Lieferung als Nebenleistung anzusehen ist (Verweis auf das hierzu ergangene BFH-Urt. v. 18.5.1988BStBl 1988 II S. 799).

Der BFH hat nunmehr seine Rechtsprechung geändert und mit Urt. v. 14.5. 1998 BStBl 1999 II S. 145 - entschieden, daß Leistungen durch Abgabe von Speisen und Getränken in einem Kabarett keine steuerbefreiten Nebenleistungen zur Theatervorstellung sind, wenn sie dazu bestimmt sind, dem Theater zusätzliche Einnahmen zu verschaffen, und im unmittelbaren Wettbewerb mit gewerblichen Unternehmen (Gaststätten, Restaurants) ausgeführt werden.

Nach Erörterung der Vertreter der obersten FinBeh des Bundes und der Länder sind Restaurationsumsätze nach dem BFH-Urt. v. 14.5.1998grundsätzlich keine Nebenleistungen zu Theaterumsätzen. Abschn. 106 Abs. 3 UStR soll im Rahmen der UStR 2000 entsprechend geändert werden.

Die Rdvfg. v. 26.8.1992 S 7177 A (USt-Kartei OFD Ffm, § 4 Nr. 20 S 7177 Karte 1) ist durch diese Rdvfg. überholt und kann ausgesondert werden. Die Änderungen sind durch einen schwarzen Balken auf der rechten Seite gekennzeichnet.