OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 14.09.2005
S 7100 A - 262 - St I 1.10

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 14.09.2005 (S 7100 A - 262 - St I 1.10) - DRsp Nr. 2008/89482

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 14.09.2005 - Aktenzeichen S 7100 A - 262 - St I 1.10

DRsp Nr. 2008/89482

Warenverlagerung aus dem Drittland oder aus dem Gemeinschaftsgebiet in ein in Deutschland belegenes Konsignationslager

1 Konsignationslager mit Drittlandsware

1.1 Grundsatz

Liefert ein im Drittlandsgebiet ansässiger Unternehmer Waren aus dem Drittland in ein von ihm in Deutschland unterhaltenes sog. Konsignationslager, aus dem der inländische Abnehmer Waren bei Bedarf entnimmt, verschafft er grundsätzlich erst im Zeitpunkt der Warenentnahme aus dem Konsignationslager die Verfügungsmacht im Sinne des § 3 Abs. 1 UStG an den Abnehmer. Gleichzeitig verwirklicht er nach § 3 Abs. 6 UStG eine im Inland steuerbare und steuerpflichtige Lieferung.

1.2 Regelung bis zum 31. Dezember 2003

Unter den Voraussetzungen der §§ 41, 50 Satz 1 UStDV konnte jedoch auf die Steuererhebung der Inlandslieferung an den Abnehmer verzichtet werden. Hierbei fingierte § 41 UStDV die Verschaffung der Verfügungsmacht an den Abnehmer bereits im Zeitpunkt der Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr, so dass die Waren als für den Abnehmer eingeführt galten. Aus diesem Grund konnte der Abnehmer die EUSt im Zeitpunkt der Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr als Vorsteuer geltend machen. Der im Drittland ansässige Lieferant hingegen musste sich nicht für Umsatzsteuerzwecke in Deutschland registrieren lassen, da die Inlandslieferung nicht besteuert wurde.