Liefert ein im Drittlandsgebiet ansässiger Unternehmer Waren aus dem Drittland in ein von ihm in Deutschland unterhaltenes sog. Konsignationslager, aus dem der inländische Abnehmer Waren bei Bedarf entnimmt, verschafft er grundsätzlich erst im Zeitpunkt der Warenentnahme aus dem Konsignationslager die Verfügungsmacht im Sinne des § 3 Abs. 1 UStG an den Abnehmer. Gleichzeitig verwirklicht er nach § 3 Abs. 6 UStG eine im Inland steuerbare und steuerpflichtige Lieferung.
Unter den Voraussetzungen der §§ 41, 50 Satz 1 UStDV konnte jedoch auf die Steuererhebung der Inlandslieferung an den Abnehmer verzichtet werden. Hierbei fingierte § 41 UStDV die Verschaffung der Verfügungsmacht an den Abnehmer bereits im Zeitpunkt der Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr, so dass die Waren als für den Abnehmer eingeführt galten. Aus diesem Grund konnte der Abnehmer die EUSt im Zeitpunkt der Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr als Vorsteuer geltend machen. Der im Drittland ansässige Lieferant hingegen musste sich nicht für Umsatzsteuerzwecke in Deutschland registrieren lassen, da die Inlandslieferung nicht besteuert wurde.
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