OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 14.11.2005
S 0130 A - 85 - St II 4.02

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 14.11.2005 (S 0130 A - 85 - St II 4.02) - DRsp Nr. 2008/89452

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 14.11.2005 - Aktenzeichen S 0130 A - 85 - St II 4.02

DRsp Nr. 2008/89452

Aussagen von Bediensteten der Finanzverwaltung vor Strafverfolgungsbehörden und Gerichten

1. Aussagen als Zeuge

Der Beamte bedarf für Aussagen vor Strafverfolgungsbehörden und Gerichten als Zeuge über Angelegenheiten, die ihm bei seiner amtlichen Tätigkeit bekanntgeworden sind, der Genehmigung des Dienstvorgesetzten (§ 75 HBG). Entsprechendes gilt für die nichtbeamteten Bediensteten hinsichtlich der nach § 9 Abs. 1 BAT und § 11 Abs. 1 MTArb der Schweigepflicht unterliegenden Angelegenheiten.

Die Aussagegenehmigung, die von der vernehmenden Stelle von Amts wegen einzuholen ist (Nr. 48 AStBV (Steuer) und Nr. 66 RiStBV), ist nach anliegendem Muster zu erteilen. Sie befreit den Bediensteten nur von der Pflicht zur Wahrung der Amtsverschwiegenheit, entbindet ihn aber nicht von der Pflicht zur Wahrung des Steuergeheimnisses. Der Bedienstete muss deshalb auch im Falle der Erteilung der Aussagegenehmigung grundsätzlich in eigener Verantwortung prüfen, ob für die Offenbarung von Kenntnissen, die unter das Steuergeheimnis fallen, einer der sich aus § 30 Abs. 4 und Abs. 5 AO ergebenden Rechtfertigungsgründe gegeben ist.