Ausländische Künstler und Sportler, d. h. solche mit Wohnsitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, sind mit den Einkünften aus ihrer im Inland ausgeübten künstlerischen bzw. sportlichen Tätigkeit beschränkt stpfl. (§ 1 Abs. 4 i. V. mit § 49 Abs. 1 Nr. 2d, 3 und 4 EStG).
Die ESt wird bei selbständigen oder gewerblich tätigen beschränkt stpfl. Künstlern/Sportlern im Wege des Steuerabzugs nach § 50a Abs. 4 EStG, bei nichtselbständigen Künstlern/Sportlern im Wege des LSt-Abzugs erhoben.
Steuersätze in % | Berechnungssätze in % ohne Übernahme von Abzugssteuern und SolZSolZ = Solidaritätszuschlag nach dem Solidaritätszuschlaggesetz 1995) | Berechnungssätze in % und Übernahme von Abzugssteuern und SolZSolZ = Solidaritätszuschlag nach dem Solidaritätszuschlaggesetz 1995) | ||||||
§ 50a EStG | SolZSolZ = Solidaritätszuschlag nach dem Solidaritätszuschlaggesetz 1995) | USt | § 50a EStG | SolZSolZ = Solidaritätszuschlag nach dem Solidaritätszuschlaggesetz 1995) | USt | § 50a EStG | SolZSolZ = Solidaritätszuschlag nach dem Solidaritätszuschlaggesetz 1995) | USt |
25 | 5,5 | - | 25 | 1,37 | - | 33,96 | 1,86 | - |
25 | 5,5 | 7 | 26.75 | 1,47 | 7 | 37,27 | 2,04 | 9,75 |
25 | 5,5 | 15 | 28,75 | 1,58 | 15 |
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