OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 15.02.1999
S 2300 A- Stand: August 1998

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 15.02.1999 (S 2300 A- Stand: August 1998) - DRsp Nr. 2008/92189

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 15.02.1999 - Aktenzeichen S 2300 A- Stand: August 1998

DRsp Nr. 2008/92189

§ 50a EStG Merkblatt zur Entlastung vom Steuerabzug i. S. von Abs. 4 auf Grund von Doppelbesteuerungsabkommen bei Vergütungen an ausländische Künstler und Sportler

1. Steuerpflicht nach dem EStG

Ausländische Künstler und Sportler, d. h. solche mit Wohnsitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, sind mit den Einkünften aus ihrer im Inland ausgeübten künstlerischen bzw. sportlichen Tätigkeit beschränkt stpfl. (§ 1 Abs. 4 i. V. mit § 49 Abs. 1 Nr. 2d, 3 und 4 EStG).

Die ESt wird bei selbständigen oder gewerblich tätigen beschränkt stpfl. Künstlern/Sportlern im Wege des Steuerabzugs nach § 50a Abs. 4 EStG, bei nichtselbständigen Künstlern/Sportlern im Wege des LSt-Abzugs erhoben.

Steuersätze in % Berechnungssätze in % ohne Übernahme von Abzugssteuern und SolZSolZ = Solidaritätszuschlag nach dem Solidaritätszuschlaggesetz 1995) Berechnungssätze in % und Übernahme von Abzugssteuern und SolZSolZ = Solidaritätszuschlag nach dem Solidaritätszuschlaggesetz 1995)
§ 50a EStG SolZSolZ = Solidaritätszuschlag nach dem Solidaritätszuschlaggesetz 1995) USt § 50a EStG SolZSolZ = Solidaritätszuschlag nach dem Solidaritätszuschlaggesetz 1995) USt § 50a EStG SolZSolZ = Solidaritätszuschlag nach dem Solidaritätszuschlaggesetz 1995) USt
25 5,5 - 25 1,37 - 33,96 1,86 -
25 5,5 7 26.75 1,47 7 37,27 2,04 9,75
25 5,5 15 28,75 1,58 15