OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 15.02.2012
S 2706 A - 82 - St 54

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 15.02.2012 (S 2706 A - 82 - St 54) - DRsp Nr. 2012/80429

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 15.02.2012 - Aktenzeichen S 2706 A - 82 - St 54

DRsp Nr. 2012/80429

Gewinnermittlung bei Betrieben gewerblicher Art

Nach § 4 Absatz 3 EStG können Steuerpflichtige, die nicht aufgrund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und Abschlüsse zu machen, und die auch keine Bücher führen und keine Abschlüsse machen, als Gewinn den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ansetzen.

Nach dem Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Frage, ob eine juristische Person des öffentlichen Rechts bei ihren einzelnen Betrieben gewerblicher Art (BgA) auch nach Einführung der Doppik vom Wahlrecht nach § 4 Absatz 3 EStG Gebrauch machen kann oder ob die juristische Person des öffentlichen Rechts den Gewinn zwingend durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Absatz 1 EStG zu ermitteln hat, Folgendes:

1. Kein Ausschluss des Wahlrechts nach § 4 Absatz 3 EStG aufgrund Doppik