OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 15.03.2005
S 0227 A - 1 - St II 4.03

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 15.03.2005 (S 0227 A - 1 - St II 4.03) - DRsp Nr. 2008/88886

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 15.03.2005 - Aktenzeichen S 0227 A - 1 - St II 4.03

DRsp Nr. 2008/88886

Beweismittel

Die Finanzbehörden sind verpflichtet, die Steuern nach Maßgabe der Gesetze gleichmäßig festzusetzen und zu erheben (§ 85). Sie müssen dazu den steuererheblichen Sachverhalt von Amts wegen aufklären (§ 88). Hierbei sind sie auf die gesetzlich vorgeschriebene Mitwirkung der Beteiligten (§ 90) angewiesen.

Es besteht dabei zwar keine Verpflichtung der Finanzbehörden, in jedem Fall alle Angaben des Beteiligten auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen (vgl. zu § 88); soweit die Finanzbehörde im Einzelfall jedoch Anlass dazu sieht, hat sie die Angaben des Beteiligten zu überprüfen. Anderenfalls ergäbe sich eine Steuerbelastung, die nahezu allein auf der Erklärungsbereitschaft und der Ehrlichkeit des einzelnen Beteiligten beruhte (vgl. BVerfG-Urteil vom 27. Juni 1991,BStBl 1991 II S. 654).