OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 15.03.2016
S 7421 A - 5 - St 111

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 15.03.2016 (S 7421 A - 5 - St 111) - DRsp Nr. 2016/80335

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 15.03.2016 - Aktenzeichen S 7421 A - 5 - St 111

DRsp Nr. 2016/80335

Verwertung sicherungsübereigneter Gegenstände unter Anwendung der Differenzbesteuerung nach § 25a UStG

1. Allgemeines

Werden bewegliche Unternehmensgegenstände zur betrieblichen Finanzierung an ein Kreditinstitut sicherungsübereignet (z. B. Gebrauchtfahrzeuge) und tritt die Verwertungsreife für diese Gegenstände ein, liegt im Zeitpunkt der Verwertung umsatzsteuerrechtlich ein sog. „Doppelumsatz” oder „Dreifachumsatz” vor, vgl. Abschn. 1.2 Abs. 1, la und 4 UStAE. Sowohl der Sicherungsgeber als auch der Sicherungsnehmer können unter den Voraussetzungen des § 25a Abs. 1 UStG die Differenzbesteuerung anwenden.

2. Differenzbesteuerung (§ 25a UStG) im Rahmen eines „Doppelumsatzes”

2.1 Lieferung des Sicherungsgebers an den Sicherungsnehmer

Der als Sicherungsgeber auftretende Unternehmer kann die Differenzbesteuerung für die Lieferung an das Kreditinstitut nach § 25a Abs. 1 UStG anwenden, wenn er die zur Sicherung übereigneten Gegenstände von Privatpersonen, Kleinunternehmern oder differenzbesteuert erworben hat.