1.1 Im Verhältnis einer Kapitalgesellschaft zu ihren Gesellschaftern gibt es neben betrieblich veranlassten Rechtsbeziehungen lediglich offene und verdeckte Gewinnausschüttungen sowie Kapitalrückzahlungen, aber keine nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG freigebigen Zuwendungen (> BFH vom 30.1.2013, II R 6/12, BStBl 2013 II S. 930 und vom 13.9.2017, II R 42/16, II R 54/15 und II R 32/16, BStBl 2018 II S. XXX).
1.2 Bei Leistungen an Kapitalgesellschaften können die Regelungen der § 7 Abs. 8 und § 15 Abs. 4 ErbStG zur Anwendung kommen. Diese gelten für Erwerbe, für die die Steuer nach dem entsteht (§ 37 Abs. 7 ErbStG).
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|