OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 15.06.2016
S 2241 A - 107 - St 213

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 15.06.2016 (S 2241 A - 107 - St 213) - DRsp Nr. 2016/80520

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 15.06.2016 - Aktenzeichen S 2241 A - 107 - St 213

DRsp Nr. 2016/80520

Ausländische Personengesellschaften; Verfahrensrechtliche Hinweise und Abgrenzungskriterien zu Kapitalgesellschaften

A. Verfahrensfragen

I. Feststellungen nach § 180 AO

Beteiligen sich mehrere inländische Personen an einer ausländischen Personengesellschaft, Bauherrengemeinschaft oder Grundstücksgemeinschaft, sind die Einkünfte nach § 180 Abs. 1 Nr. 2a AO bzw. § 180 Abs. 2 AO i. V. m. der VO zur § 180 Abs. 2 AO gesondert und einheitlich festzustellen, weil auch diese Einkünfte grundsätzlich der deutschen Besteuerung unterliegen.

Eine Feststellung nach § 180 Abs. 1 Nr. 2a, Abs. 2 AO kommt nicht in Betracht, wenn mit dem betreffenden ausländischen Staat ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht, wonach diesem das ausschließliche Besteuerungsrecht für die inländischen Beteiligten zusteht. Gestattet das Doppelbesteuerungsabkommen die Anwendung des Progressionsvorbehalts nach § 32b EStG, so sind nach § 180 Abs. 5 Nr. 1 AO die ausländischen Einkünfte zu diesem Zweck gesondert und einheitlich festzustellen.

Ist nur ein inländischer Steuerpflichtiger an einer ausländischen Personengesellschaft oder Grundstücksgemeinschaft beteiligt, ist keine der vorgenannten Feststellungen durchzuführen. Die erforderlichen Ermittlungen sind in diesem Fall durch das Wohnsitzfinanzamt des Stpfl. vorzunehmen.