OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 15.12.1999
InvZ 1300 A

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 15.12.1999 (InvZ 1300 A) - DRsp Nr. 2008/86174

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 15.12.1999 - Aktenzeichen InvZ 1300 A

DRsp Nr. 2008/86174

§ 3 InvZulG Ermittlung der Bemessungsgrundlage für Investitionszulagen; Behandlung von Zuschüssen

Nach Tz. 66 des BMF-Schreibens v. 28.8.1991 (BStBl I S. 768 - ESt-Kartei InvZulG Karte 1) wird die Bemessungsgrundlage für die auf betriebliche Investitionen zu gewährende Investitionszulage nicht um Zuschüsse aus öffentlichen und privaten Mitteln (vgl. R 34 EStR 1998) gemindert.

In diesem Zusammenhang haben die Vertreter der obersten FinBeh des Bundes und der Länder die Frage erörtert, ob diese Regelung auch auf die Ermittlung der Bemessungsgrundlage für Investitionszulagen nach §§ 3 und 4 InvZulG 1999 übertragbar ist.

Nach dem Ergebnis der Erörterung sind Zuschüsse aus öffentlichen und privaten Mitteln im Rahmen der Investitionszulagen nach § 3 und 4 InvZul 1999 wie folgt zu berücksichtigen:

Die Bemessungsgrundlage für die Investitionszulage nach Insoweit findet die Regelung der (a.a.O.) Anwendung, da Zuschüsse aus öffentlichen und privaten Mitteln, die der Finanzierung von Baumaßnahmen im Bereich des Privatvermögens dienen, einkommensteuerrechtlich wie Zuschüsse für Investitionen im Betriebsvermögen behandelt werden (Ansatz des Zuschusses als Betriebseinnahme bzw. Einnahme oder Minderung der Bemessungsgrundlage für die AfA - R 34 1998 bei Betriebsvermögen bzw. R 163 1998 bei Privatvermögen).