Die Landessportbünde können nach der Neuordnung des Spendenrechts nicht als sog. Durchlaufstelle für die Ihnen angeschlossenen Sportvereine auftreten.
Das Durchlaufspendenverfahren nach dem alten Spendenrecht sah vor, Spenden zur Förderung des Sports nur dann beim Zuwendenden steuerlich zu begünstigen, wenn der Empfänger der Zuwendung eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine öffentliche Dienststelle war. Nach H 111 Stichwort „Durchlaufspendenverfahren” EStH 1999 kamen als begünstigte Empfänger entsprechender Zuwendungen nur inländische Gebietskörperschaften oder eine ihrer Dienststellen in Betracht. Diese Voraussetzungen trafen und treffen auf die Landessportbünde nicht zu.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|