OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 16.02.2001
S 2223

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 16.02.2001 (S 2223) - DRsp Nr. 2008/91979

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 16.02.2001 - Aktenzeichen S 2223

DRsp Nr. 2008/91979

Neuordnung des Spendenrechts sowie steuerliche Förderung von Stiftungen; Ermittlung der Abzugsbeträge

Anhand der nachfolgenden Beispiele soll die Ermittlung der Abzugsbeträge nach § 10b Abs. 1 und 1a EStG insbesondere im Hinblick auf Zuwendungen an Stiftungen erläutert werden.

1. Ein Stpfl. mit einem GdE von 100.000 DM hat im VZ 01 folgende Zuwendungen getätigt: 4.000 DM an einen Fußballverein, 7.000 DM an einen Verein, der mildtätige Zwecke fördert sowie 43.000 DM an eine gemeinnützige Stiftung (Förderung des Naturschutzes)

In welcher Höhe können die Zuwendungen als Sonderausgaben berücksichtigt werden?

Spende an die Stiftung 43.000 DM nach § 10b Abs. 1 S. 3 EStG höchstens abziehbar: 40.000 DM - 40.000 DM 40.000 DM ----------- verbleiben 3.000 DM Spenden für mildtätige Zwecke 7.000 DM erhöhter Abzugsbetrag nach § 10b Abs. 1 S. 2 EStG 5 % von 100.000 DM = 5.000 DM - 5.000 DM 5.000 DM ----------- verbleiben 2.000 DM Spende zur Förderung des Naturschutzes (Restbetrag) 3.000 DM Spende für mildtätige Zwecke (Restbetrag) + 2.000 DM Spende zur Förderung des Sports + 4.000 DM Summe 9.000 DM Abzugsbetrag nach 10b Abs. 1 S. 1 EStG 5 % von 100.000 DM = 5.000 DM - 5.000 DM 5.000 DM --------- als Sonderausgaben abziehbar: 50.000 DM

Von den Zuwendungen in Höhe von 54.000 DM können 50.000 DM als Sonderausgaben abgezogen werden.