OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 16.02.2016
S 0171 A - 44 - St 53

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 16.02.2016 (S 0171 A - 44 - St 53) - DRsp Nr. 2016/80271

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 16.02.2016 - Aktenzeichen S 0171 A - 44 - St 53

DRsp Nr. 2016/80271

Mittelzuwendung einer als gemeinnützig anerkannten Eigengesellschaft an ihre Trägerkörperschaft zur Verwendung dieser Mittel für hoheitliche Zwecke (Sanierung und Unterhaltung von städtischen Schulen)

Die mit der Zweckbindung für die Erhaltung und Sanierung von Schulen geleistete Zuwendungen einer Eigengesellschaft (GmbH) an ihre Trägerkörperschaft - einer Körperschaft des öffentlichen Rechts - ist unschädlich für die Anerkennung deren Gemeinnützigkeit.

Die Verwendung von zugewendeten Mitteln für steuerbegünstigte Zwecke ist auch dann zulässig, wenn die Zwecke zugleich hoheitlich sind. Dies wird besonders daran deutlich, dass Zuwendungen anderer gemeinnütziger Vereine, z. B. von Fördervereinen, zur Verwendung für die Förderung der Bildung und Erziehung in öffentlich- rechtlichen Schulen stets als unschädlich für die Gemeinnützigkeit dieser Vereine angesehen werden. Auch unmittelbare Spenden an eine öffentlich- rechtliche Schule sind steuerbegünstigt. Im Übrigen sind hoheitliche und gemeinnützige Zwecke nicht gleichzusetzen. Es gibt viele hoheitliche Zwecke, die nicht gemeinnützig sind (z. B. Ausstellung von Personalausweisen, Eheschließungen, Erschließungen von Grundstücken).