OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 16.03.1999
S 7300 A

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 16.03.1999 (S 7300 A) - DRsp Nr. 2008/86679

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 16.03.1999 - Aktenzeichen S 7300 A

DRsp Nr. 2008/86679

§ 15 UStG Vorsteuerabzug einer in der Rechnung unberechtigt oder zu hoch ausgewiesenen Umsatzsteuer; Auswirkungen des BFH-Urt. v. 2.4.1998 V R 34/97

Der bisherigen Rechtsprechung des BFH folgend hatte die Verwaltung den Vorsteuerabzug aus folgenden Rechnungen und Gutschriften mit gesondertem USt-Ausweis unter den weiteren Voraussetzungen des § 15 UStG grundsätzlich anerkannt (vgl. Abschn. 192 Abs. 5 Satz 3, Abs. 6, Abs. 8 und 9 UStR 1996):

  • über nicht steuerbare Leistungen im Ausland

  • über nicht steuerbare Leistungen im Inland (z. B. nichtsteuerbare Zuwendungen; Geschäftsveräußerungen i. S. des § 1 Abs. 1a UStG)

  • über steuerfreie Leistungen

  • über stpfl. Leistungen mit zu hoch ausgewiesener USt (allgemeiner Steuersatz statt des zutreffenden ermäßigten Steuersatzes)

  • über Leistungen von Kleinunternehmern i. S. des § 19 Abs. 1 UStG.

Nach dem BFH-Urt. v. 2.4.1998 V R 34/97, BStBl 1998 II S. 695, ist bei richtlinienkonformer Auslegung des § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG nunmehr nur noch der geschuldete Steuerbetrag als Vorsteuer abziehbar, vgl. Art. 17 Abs. 2 Buchst. a der 6. EG-Richtlinie.

Grundsätzlich ist ein im BStBl veröffentlichtes Urteil in allen noch nicht bestandskräftigen Fällen (einschließlich in den unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Fällen) anzuwenden.