Der bisherigen Rechtsprechung des BFH folgend hatte die Verwaltung den Vorsteuerabzug aus folgenden Rechnungen und Gutschriften mit gesondertem USt-Ausweis unter den weiteren Voraussetzungen des § 15 UStG grundsätzlich anerkannt (vgl. Abschn. 192 Abs.
über nicht steuerbare Leistungen im Ausland
über nicht steuerbare Leistungen im Inland (z. B. nichtsteuerbare Zuwendungen; Geschäftsveräußerungen i. S. des § 1 Abs. 1a UStG)
über steuerfreie Leistungen
über stpfl. Leistungen mit zu hoch ausgewiesener USt (allgemeiner Steuersatz statt des zutreffenden ermäßigten Steuersatzes)
über Leistungen von Kleinunternehmern i. S. des § 19 Abs. 1 UStG.
Nach dem BFH-Urt. v. 2.4.1998 V R 34/97, BStBl 1998 II S. 695, ist bei richtlinienkonformer Auslegung des § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG nunmehr nur noch der geschuldete Steuerbetrag als Vorsteuer abziehbar, vgl. Art. 17 Abs. 2 Buchst. a der 6. EG-Richtlinie.
Grundsätzlich ist ein im BStBl veröffentlichtes Urteil in allen noch nicht bestandskräftigen Fällen (einschließlich in den unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Fällen) anzuwenden.
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