Nach § 68 Nr. 9 AO sind Wissenschafts- und Forschungseinrichtungen, deren Träger sich überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand oder Dritter oder aus der Vermögensverwaltung finanziert, einschließlich ihrer Auftragsforschung als Zweckbetrieb anzusehen. Erfüllt die Forschungseinrichtung die Voraussetzungen des § 68 Nr. 9 AO für die Annahme eines Zweckbetriebs nicht, ist die gesamte Forschungstätigkeit ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb (vgl. Karte H 128, Tz. I.2.).
Hinsichtlich der Selbstlosigkeit von Forschungseinrichtungen sind folgende Grundsätze zu beachten:
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