OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 16.06.2005
S 0187 A - 12 - St II 1.03

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 16.06.2005 (S 0187 A - 12 - St II 1.03) - DRsp Nr. 2008/89036

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 16.06.2005 - Aktenzeichen S 0187 A - 12 - St II 1.03

DRsp Nr. 2008/89036

Gemeinnützigkeitsrechtliche Behandlung von Forschungseinrichtungen des privaten Rechts; Prägung der Tätigkeit durch den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb

Nach § 68 Nr. 9 AO sind Wissenschafts- und Forschungseinrichtungen, deren Träger sich überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand oder Dritter oder aus der Vermögensverwaltung finanziert, einschließlich ihrer Auftragsforschung als Zweckbetrieb anzusehen. Erfüllt die Forschungseinrichtung die Voraussetzungen des § 68 Nr. 9 AO für die Annahme eines Zweckbetriebs nicht, ist die gesamte Forschungstätigkeit ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb (vgl. Karte H 128, Tz. I.2.).

Hinsichtlich der Selbstlosigkeit von Forschungseinrichtungen sind folgende Grundsätze zu beachten: