OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 16.06.2009
S 7104 A - 61 - St 110

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 16.06.2009 (S 7104 A - 61 - St 110) - DRsp Nr. 2009/80457

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 16.06.2009 - Aktenzeichen S 7104 A - 61 - St 110

DRsp Nr. 2009/80457

Unternehmereigenschaft bei Kapitalanlagegesellschaften und deren Sondervermögen bzw. bei Investmentaktiengesellschaften und deren Teilgesellschaftsvermögen

Kapitalanlagegesellschaften (KAG) haben nach § 30 des Investmentgesetzes (InvG) das bei ihnen gegen Ausgabe von Anteilscheinen eingelegte Geld oder die damit angeschafften Vermögensgegenstände einem zu bildenden Sondervermögen zuzuführen. Dieses Sondervermögen wird von der KAG verwaltet und ist von dem eigenen Vermögen der KAG getrennt zu halten. Für die Verwaltung des Sondervermögens erhält die KAG nach Maßgabe der Vertragsbedingungen eine Vergütung und den Ersatz von Aufwendungen (§§ 29 Abs. 1 und 41 Abs. 1 Satz 1 InvG).

Zweck der Investmentaktiengesellschaft ist nach § 96 Abs. 2 InvG die Anlage und Verwaltung ihrer Mittel mit dem Ziel, ihre Aktionäre an dem Gewinn aus der Verwaltung des Vermögens der Gesellschaft zu beteiligen. Hierzu legt die Investmentaktiengesellschaft ein oder mehrere Tellgesellschaftsvermögen auf, die sich hinsichtlich der Anlagepolitik oder eines anderen Ausstattungsmerkmals unterscheiden.

Beide Gesellschaftstypen betreffend bitte ich hinsichtlich der umsatzsteuerrechtlichen Beurteilung folgende Auffassung zu vertreten: