Kapitalanlagegesellschaften (
Zweck der Investmentaktiengesellschaft ist nach § 96 Abs. 2 InvG die Anlage und Verwaltung ihrer Mittel mit dem Ziel, ihre Aktionäre an dem Gewinn aus der Verwaltung des Vermögens der Gesellschaft zu beteiligen. Hierzu legt die Investmentaktiengesellschaft ein oder mehrere Tellgesellschaftsvermögen auf, die sich hinsichtlich der Anlagepolitik oder eines anderen Ausstattungsmerkmals unterscheiden.
Beide Gesellschaftstypen betreffend bitte ich hinsichtlich der umsatzsteuerrechtlichen Beurteilung folgende Auffassung zu vertreten:
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