OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 16.06.2009
S 7389 A - 2 - St 113

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 16.06.2009 (S 7389 A - 2 - St 113) - DRsp Nr. 2009/80458

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 16.06.2009 - Aktenzeichen S 7389 A - 2 - St 113

DRsp Nr. 2009/80458

Hinweise zum Umsatzsteuerheft i. S. d. § 22 Abs. 5 UStG

Nach § 22 Abs. 5 UStG haben bestimmte Unternehmer ein Umsatzsteuerheft zu führen. Die weiteren gesetzlichen Grundlagen und die notwendige praktische Abwicklung ergeben sich aus den nachfolgenden Ausführungen. In diese sind die BMF-Schreiben vom 30.04.1981(BStBl I 1981, S. 312), vom 17.01.1983 (BStBl 1983 I S. 105) und zum Vordruckmuster des Umsatzsteuerheftes das BMF-Schreiben zuletzt vom 02.02.2009 (BStBl 2009 I S. 370) eingearbeitet.

1. Verpflichtung zur Führung des Umsatzsteuerheftes

Zur Führung des Umsatzsteuerheftes sind nach § 22 Abs. 5 UStG alle Unternehmer verpflichtet, die

  • ohne Begründung einer gewerblichen Niederlassung oder außerhalb einer solchen

  • von Haus zu Haus oder auf öffentlichen Straßen oder an anderen öffentlichen Orten Umsätze ausführen oder Gegenstände erwerben;

  • dies gilt auch für Kleinunternehmer i. S. d. § 19 Abs. 1 UStG, die als Reisegewerbetreibende tätig sind, sowie für ausländische Reisegewerbetreibende.

Es kommt weder auf die Art der gewerblichen Betätigung noch auf die Form der Umsatzbesteuerung an.