OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 16.09.2005
S 7117 A - 16 - St I 1.10

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 16.09.2005 (S 7117 A - 16 - St I 1.10) - DRsp Nr. 2008/89483

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 16.09.2005 - Aktenzeichen S 7117 A - 16 - St I 1.10

DRsp Nr. 2008/89483

Ort der sonstigen Leistung bei Verwendung einer USt-IdNr.

Bei bestimmten sonstigen Leistungen (Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen, bestimmte Vermittlungsleistungen, innergemeinschaftliche Güterbeförderungen sowie damit zusammenhängende Vor- und Nachläufe, selbständige Nebenleistungen hierzu) liegt der Ort dieser Leistung in dem EU-Mitgliedstaat, der dem Leistungsempfänger die ihm für diesen Umsatz verwendete USt-IdNr. erteilt hat (§ 3a Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe c Satz 2 und Nr. 4 Satz 2, § 3b Abs. 3 Satz 2, Abs. 4, Abs. 5 Satz 2 und Abs. 6 Satz 2 UStG).

Im Hinblick auf die insoweit neu gefasste Regelung in Abschnitt 42c Abs. 3 Sätze 2 und 3 UStR 2005 ist gefragt worden, wie der dort genannte Begriff des „positiven Tuns” bei der Verwendung einer USt-IdNr. bei Güterbeförderungsleistungen zu interpretieren ist.

Hierzu ist Folgendes zu beachten: