Bei bestimmten sonstigen Leistungen (Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen, bestimmte Vermittlungsleistungen, innergemeinschaftliche Güterbeförderungen sowie damit zusammenhängende Vor- und Nachläufe, selbständige Nebenleistungen hierzu) liegt der Ort dieser Leistung in dem EU-Mitgliedstaat, der dem Leistungsempfänger die ihm für diesen Umsatz verwendete USt-IdNr. erteilt hat (§ 3a Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe c Satz 2 und Nr. 4 Satz 2, § 3b Abs. 3 Satz 2, Abs. 4, Abs. 5 Satz 2 und Abs. 6 Satz 2 UStG).
Im Hinblick auf die insoweit neu gefasste Regelung in Abschnitt 42c Abs. 3 Sätze 2 und 3 UStR 2005 ist gefragt worden, wie der dort genannte Begriff des „positiven Tuns” bei der Verwendung einer USt-IdNr. bei Güterbeförderungsleistungen zu interpretieren ist.
Hierzu ist Folgendes zu beachten:
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