OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 16.10.2012
S 2334 A - 5 - St 211

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 16.10.2012 (S 2334 A - 5 - St 211) - DRsp Nr. 2012/80832

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 16.10.2012 - Aktenzeichen S 2334 A - 5 - St 211

DRsp Nr. 2012/80832

Steuerliche Behandlung der von Luftfahrtunternehmen gewährten unentgeltlichen oder verbilligten Flüge; Festsetzung der Durchschnittswerte für Flugkilometer ab dem Kalenderjahr 2013

Für die Bewertung der zum Arbeitslohn gehörenden Vorteile aus unentgeltlich oder verbilligt gewährten Flügen gilt Folgendes:

Gewähren Luftfahrtunternehmen ihren Arbeitnehmern unentgeltlich oder verbilligt Flüge, die unter gleichen Beförderungsbedingungen auch betriebsfremden Fluggästen angeboten werden, so ist der Wert der Flüge nach § 8 Absatz 3 EStG zu ermitteln, wenn die Lohnsteuer nicht nach § 40 EStG pauschal erhoben wird.

Die Mitarbeiterflüge sind nach § 8 Absatz 2 EStG mit dem um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreis am Abgabeort zu bewerten

  • bei Beschränkungen im Reservierungsstatus, wenn das Luftfahrtunternehmen Flüge mit entsprechenden Beschränkungen betriebsfremden Fluggästen nicht anbietet, oder

  • wenn die Lohnsteuer pauschal erhoben wird.

Gewähren Luftfahrtunternehmen Arbeitnehmern anderer Arbeitgeber unentgeltlich oder verbilligt Flüge, so sind diese Flüge ebenfalls nach § 8 Absatz 2 EStG zu bewerten.