OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 17.01.2001
S 2384 A

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 17.01.2001 (S 2384 A) - DRsp Nr. 2008/85723

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 17.01.2001 - Aktenzeichen S 2384 A

DRsp Nr. 2008/85723

§ 42d EStG Illegale Beschäftigung und Scheinselbständigkeit; Domizilgesellschaften als Subunternehmer; steuerliche Inanspruchnahme nach § 160 AO, § 42d Abs. 6 EStG und §§ 51 ff. UStDV

I. Allgemeines

In der Baubranche treten häufig im Ausland gegründete und dort registrierte Domizilgesellschaften als Subunternehmer in Erscheinung.

Kommt der inländische Auftraggeber und Leistungsempfänger bezüglich der an die Domizilgesellschaft gezahlten Leistungsentgelte dem Benennungsverlangen des FA nicht nach, ist insoweit dem Betriebsausgabenabzug die Anerkennung zu versagen (§ 160 AO).

Neben der Versagung des Betriebsausgabenabzugs kann der inländische Auftraggeber und Leistungsempfänger gleichzeitig zum Steuerabzug nach §§ 51 ff. UStDV herangezogen und für nicht von der Domizilgesellschaft einbehaltene und abgeführte LSt in Haftung genommen werden (Entleiherhaftung nach § 38 Abs. 1 Nr. 2 i. V. mit § 42d Abs. 6 EStG).

Bezüglich der technischen Durchführung des Besteuerungsverfahrens haben sich die für die Besteuerung des Auftraggebers (§§ 17 ff. AO) und das für den Erl. des Haftungsbescheides (§ 42d EStG i. V. mit § 26 Zust-VOFÄ) zuständige FA Kassel-Goethestraße abzustimmen. Dabei hat die zuerst mit der Sache befasste Stelle die anderen Stellen umgehend zu informieren.