Es ist gefragt worden, wie lange die nach § 45d EStG vorgeschriebene Mitteilung über Freistellungsaufträge durch ein Versicherungsunternehmen noch erfolgen muß, wenn Kundenbeziehungen vollständig aufgelöst worden sind.
Im Einvernehmen mit den obersten FinBeh des Bundes und der Länder bittet die OFD hierzu die Auffassung zu vertreten, daß das Versicherungsunternehmen den ihm erteilten Freistellungsauftrag für das Kj, in dem die Geschäftsverbindung endet, noch an das BdF melden muß, für die Folgejahre aber nicht mehr.
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