OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 17.02.2016
S 2134 A - 15 - St 210

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 17.02.2016 (S 2134 A - 15 - St 210) - DRsp Nr. 2016/80272

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 17.02.2016 - Aktenzeichen S 2134 A - 15 - St 210

DRsp Nr. 2016/80272

Ertragsteuerliche Fragen bei Wertpapierdarlehensgeschäften (sog. Wertpapierleihe)

Der Bundesminister der Finanzen hat auf eine Anfrage des Bundesverbandes deutscher Banken e. V. zur ertragsteuerlichen Behandlung von sog. Wertpapierleihgeschäften Folgendes mitgeteilt:

Bei einem Wertpapierleihgeschäft werden Wertpapiere mit der Verpflichtung übereignet, dass der „Entleiher” nach Ablauf der vereinbarten Zeit Papiere gleicher Art, Güte und Menge zurückübereignet und für die Dauer der „Leihe” ein Entgelt entrichtet. Nach ihrer Darstellung gehören die hingegebenen und die zurückzugebenden Wertpapiere derselben Wertpapiergattung an: Bei festverzinslichen Wertpapieren sind dies Wertpapiere einer Emission, sie haben also die gleiche Ausstattung (Gleiches Ausgabedatum, gleicher Nennbetrag, gleiche Laufzeit und Verzinsung); bei Aktien sind Emittent und Art der Aktie (z. B. Inhaberaktie, Vorzugsaktie) identisch. Dabei könne davon ausgegangen werden, dass die Laufzeit der Darlehen sehr kurz sein werde und das Entgelt am Geldmarktzins ausgerichtet sei.

Zivilrechtlich liegt diesem Geschäft unstreitig ein Vertrag über ein Sachdarlehen zugrunde, §§ 607 ff. BGB. Nach § 607 BGB können Gegenstand eines Darlehens Geld oder andere vertretbare Sachen sein. Zu den vertretbaren Sachen gehören grundsätzlich auch Wertpapiere.