OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 17.03.2005
S 6130 A - 2 - St III 3.07

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 17.03.2005 (S 6130 A - 2 - St III 3.07) - DRsp Nr. 2008/88750

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 17.03.2005 - Aktenzeichen S 6130 A - 2 - St III 3.07

DRsp Nr. 2008/88750

Kraftfahrzeugsteuer;; Behandlung der ausländischen Personenkraftfahrzeuge und ihrer Anhänger

Das mit der Bezugsverfügung bekannt gegebene Merkblatt zur kraftfahrzeugsteuerlichen Behandlung ausländischer Personenkraftwagen und ihrer Anhänger ist klarstellend wie nachfolgend dargestellt zu ergänzen.

Die dritte Spiegelaufzählung unter Tz. 1.2 ist wie folgt zu fassen:

„- das Fahrzeug in einem Staat der EU zugelassen ist und nur vorübergehend im Inland genutzt wird

Eine geänderte Fassung des Merkblatts zur kraftfahrzeugsteuerlichen Behandlung ausländischer Personenkraftwagen und ihrer Anhänger folgt anbei.

zur kraftfahrzeugsteuerlichen Behandlung ausländischer Personenkraftfahrzeuge und ihrer Anhänger

Die Benutzung eines ausländischen Personenkraftwagens (Anhängers) im Inland ist

1. bis zu einem Jahr

1.1 bei Benutzung durch Ausländer

grundsätzlich steuerfrei,

steuerpflichtig, wenn

  • ein Standort im Inland begründet wird,

  • eine entgeltliche Beförderung von Personen oder Gütern vorliegt, (die nicht ausnahmsweise nach einem DBA - z.B. Dänemark - unschädlich ist).

1.2. bei Benutzung durch Inländer

grundsätzlich steuerpflichtig,

steuerfrei, wenn

  • die Benutzung ausschließlich im Interesse des ausländischen Fahrzeughalters erfolgt (z.B. Werkstattfahrt),

  • sich der ausländische Fahrzeughalter im Fahrzeug befindet,