OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 17.06.2016
S 2252 A - 104 - St 219

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 17.06.2016 (S 2252 A - 104 - St 219) - DRsp Nr. 2016/80532

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 17.06.2016 - Aktenzeichen S 2252 A - 104 - St 219

DRsp Nr. 2016/80532

Einzelfragen zur Abgeltungsteuer; Neuveröffentlichte Fassung

I. Kapitalvermögen (§ 20 EStG)

1. Laufende Erträge (§ 20 Absatz 1 EStG)

a) Dividenden (§ 20 Absatz 1 Nummer 1 EStG)

Nachzahlungen

Werden einem Steuerpflichtigen Nachzahlungsbeträge im Zusammenhang mit Anteilen an Kapitalgesellschaften zugewiesen und ist die Rechtsnatur der Zahlungen nicht eindeutig erkennbar, hat die auszahlende Stelle im Zweifelsfall die Erträge als Kapitalertrag i. S. des § 20 Absatz 1 Nummer 1 EStG zu behandeln.

Einkommensteuerrechtliche Behandlung der Erträge aus einer Limited Liability Company (LLC), Limited Partnership (LP) oder einer Master Limited Partnership (MLP)

Bestimmte Gesellschaften - beispielsweise in der Rechtsform einer LLC, LP oder einer MLP-, deren Anteile als depotfähige Wertpapiere an einer Börse gehandelt werden, können nach ausländischem Steuerrecht ein Wahlrecht zur Besteuerung als Kapital- oder Personengesellschaft haben. Erträge aus solchen Gesellschaften sind für das Steuerabzugsverfahren auch dann als Dividendenerträge i. S. des § 20 Absatz 1 Nummer 1 EStG zu behandeln, wenn nach ausländischem Steuerrecht zur Besteuerung als Personengesellschaft optiert wurde.